DiG BrandschutzhelferRechtsgrundlagen für die Ausbildung und den Einsatz von Brandschutzhelfern

eine aktuelle Übersicht (Stand 03/2016)

Der betriebliche Brandschutz ist in Deutschland in mehreren Gesetzen, Normen und Vorschriften geregelt. Wir als DiG GmbH möchten Ihnen einen Überblick über die aktuelle Gesetzeslage geben. Gemäß dieser Grundlage bilden wir auch gerne Ihre Mitarbeiter aus.

> Ausbildung zum Brandschutzhelfer (Brandschutzhelfer-Kurs gem. DGUV-I 205-023)

Begriffsdefinition: Brandschutzhelfer / Brandschutzunterweisung

Der Brandschutzhelfer ist eine Ausbildung gemäß DGUV – I 205-023 welche einen theoretischen und praktischen Teil erhält. Zudem sind hier unternehmensspezifische Aspekte einzubeziehen. Abschließend muss die ausgebildete Person noch vom Betrieb als Brandschutzhelfer benannt werden.

Die Brandschutzunterweisung ist eine Kurzeinweisung in das betriebliche Management im Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz. Die Unterweisung ist für jeden Arbeitnehmer Pflicht und ist vor Antritt des ersten Arbeitstages durchzuführen. Zudem ist die Unterweisung jährlich zu wiederholen.

Rechtsgrundlagen für Brandschutzhelfer

Im allgemeinen sind folgende Gesetze und Normen für die Ausbildung sowie das Vorhalten von Brandschutzhelfern zu beachten:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) : § 10 Abs. 2
  • deutsche gesetzliche Unfallversicherung – Grundsätze der Prävention (DGUV 1): § 22 Abs. 2
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten – (ASR): A2.2 “Maßnahmen gegen Brände”

Das Arbeitsschutzgesetz besagt in § 10 Abs 2:

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außenbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

Weiterhin besagt die DGUV 1

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Auftretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Weiterhin konkretisiert die ASR 2.2 die Art und den Umfang der Ausbildung von Brandschutzhelfern. Zudem wird eine Richtgröße angegeben, wie viele Brandschutzhelfer in einem Betrieb notwendig sind.

(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

(2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel zu berücksichtigen.

(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.

(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.

Zusammenfassung

Die Anzahl der notwendigen Betriebssanitäter beträgt durchschnittlich 5% der Beschäftigten. Allerdings ist zwingend darauf zu achten, dass es immer 5% der anwesenden Beschäftigten sein müssen.

Zu beachten sind hier z.B. Betriebe mit mehreren Dienstschichten oder verschiedenen Standorten. Die Kennzahl der circa 5% beziehen sich immer auf die anwesenden Mitarbeiter. Somit ist in den meisten Fällen ein deutlich höherer prozentualer Anteil notwendig.