Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Dienstleistungsbedingungen (im nachfolgenden ADB genannt) finden soweit nicht anders vereinbart, bei allen Verträgen, Dienstleistungen und Einsätzen der DIG GmbH Anwendung.
§2 Leistungsumfang
Die Betreuung von Veranstaltungen, Baustellen und Industrieanlagen durch die DIG GmbH umfasst, soweit keine individuellen Absprachen getroffen wurden, eine sanitätsdienstliche Betreuung die folgende Aufgaben wahr nimmt: Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Maßnahmen zur Ersten Hilfe und Maßnahmen der allgemeinen Betreuung.
Die Durchführung ärztlicher Maßnahmen sowie der Transport von Patienten im Rahmen von Notfallrettung und Krankentransport ist im Leistungsumfang, soweit nicht ausdrücklich Gegenstand dieser Vereinbarung, nicht enthalten und wird durch die örtlich zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder gegebenenfalls durch vom Veranstalter zusätzlich beauftragtes – ärztliches – Personal geleistet (sollten Notärzte über DIG bezogen werden so entfällt dieser Absatz)
§3 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage
Die Bemessung der einzusetzenden Einsatzkräfte stützt sich auf eine umfassende Gefahrenanalyse des zu erwartenden Gefahrenpotentials. Die Berechnung erfolgt in Anlehnung an den „Kölner-Algorithmus“ sowie dem „Maurer-Schema“. Somit sind die vom Auftraggeber / Veranstalter getätigten Angaben zwingend Vertragsbestandteil. Hierzu zählen unter anderem die zulässige Besucherzahl, Anwesenheit von Prominenten, Gefährdungspotentiale durch Besuchergruppen sowie Erkenntnisse der Polizei, Feuerwehr etc.
Die in §3 Nr. 1 genannten Angaben sind somit zwingend Vertragsbestandteil. Sollten die Angaben des Veranstalters wissentlich oder unwissentlich nicht wahrheitsgemäß sein und sich bedeutende Änderungen ergeben, so erlischt der Vertragsverhältnis sowie die Leistungspflicht der DIG GmbH.
§4 Aufgaben und Pflichten von der DIG GmbH
die DIG GmbH verpflichtet sich bei der Durchführung der Einsatzplanung die örtlichen Gegebenheiten zu Analysieren, sich mit den einsatztaktischen Besonderheiten des Einsatzortes auseinander zu setzen und die Erkenntnisse in die Einsatzplanung einfließen zu lassen. Zudem verpflichtet sich die DIG GmbH sich über parallel stattfindende Veranstaltungen zu informieren und sich nach Ermessen mit dem eingesetzten Sicherheitsbehörden / Sanitätsdienst zu koordinieren.
Gegliedert nach Art und Umfang des Einsatzes stellt die DIG GmbH eine sichere interne Kommunikationsstruktur her. Diese dient zur Verständigung innerhalb der eingesetzten Einsatzkräfte. Die DIG GmbH benennt einen Einsatzleiter der dem Kunden als Ansprechpartner dient.
Bei kleineren Sanitätsdiensten fungiert der Teamführer als Ansprechpartner für den Kunden.
Nicht zum Leistungsumfang der DIG GmbH gehört die Verantwortung für die Sicherstellung der erforderlichen Flucht- und Rettungswege, die Besucherzählung inkl. der Zugangs- und Abgangskontrollen, alle Maßnahmen die dem vorbeugenden Brandschutz zuzuordnen sind, die Einholung und Einhaltung erforderlicher Genehmigungen – sofern diese nicht unmittelbarer Bestandteil des Sanitätsdienstes sind. Sollten Auflagen über die Einrichtung von sanitätsdienstlichen Aufgaben vorliegen, so sind diese der DIG GmbH 14 Tage vor Veranstaltung vorzulegen.
§5 Aufgaben und Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter / Kunde ist verpflichtet der DIG GmbH folgende Informationen wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen:
die genaue Art und Umfang der Veranstaltung
die genaue Örtlichkeit inkl. aller Gefahren, Besonderheiten und Größenangaben
die für die Örtlichkeit maximale zugelassene Besucherzahl sowie die zu erwartende Besucherzahl
Anzahl und Nennung prominenter Gäste
polizeiliche und/oder sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen, aus denen insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende besondere Vorkommnisse zu schließen ist
den genauen Zeitablauf / Programmablauf
einen Ansprechpartner vor Ort (Nennung bis max. 12 Std. vor Einsatz)
Alternativ dienen hierzu Alle Angaben die im Abfragebogen Abf-VA-01 in der aktuellen Version sowie die Angaben über unser online-Portal www.dig-sanitaetsdienst.de/anfragen/sanitaetsdienst-buchen/
Der Veranstalter verpflichtet sich der DIG GmbH im Vorfeld der Veranstaltung, jedoch bis spätestens 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, alle sicherheitsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere: das Sicherheitskonzept, ersatzweise falls nicht vorhanden Pläne zur Entfluchtung, Vorhandensein von Telekommunikationseinrichtungen sowie interner Kommunikationseinrichtungen, Pläne über alle Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsraum und Absperrmaßnahmen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen – auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden – hinsichtlich der unter Nr.1 und Nr.2 genannten Punkte unverzüglich der DIG GmbH mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen – auch aufgrund eigener Lageerkundungen gewonnener Erkenntnisse ist die DIG GmbH berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung (soweit in eigener Verantwortung möglich) von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Alternativ ist die DIG GmbH lageabhängig vorsorglichberechtigt Kräfte der öffentlichen Gefahrenabwehr zur Unterstützung heran zu ziehen.
§6 Haftung von der DIG GmbH
Die DIG GmbH haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden die durch die eingesetzten Mitarbeiter der DIG GmbH im Rahmen der vertraglich vereinbarten Tätigkeit schuldhaft entstanden sind.
Die DIG GmbH haftet nicht für eine sanitätsdienstliche Unterversorgung die auf nicht richtige bzw. nicht wahrheitsgemäße Angaben des Kunden zu §3 sowie §5 dieser Ausfertigung zurückzuführen sind. Dies umfasst auch Änderungen die sich im Verlauf der Veranstaltung ergeben und nicht vom Veranstalter der Einsatzleitung der DIG GmbH angezeigt werden. Die Haftung entfällt ebenfalls wenn der Veranstalter anderen Verpflichtungen, die den Sanitätsdienst betreffen, nicht nachkommt.
§7 Kosten und Vergütung
Die Kosten für die durchgeführte Leistung bezieht sich auf das im Vorfeld erstellte Angebot, dieses muss nicht zwingend in schriftlicher Form vorliegen. Die Zahlung hat fristgerecht innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Zahlungen können auf das Konto 150 112 73 der Sparkasse Bochum (BLZ: 430 500 01) unter Angabe der Rechnungsnummer erfolgen.
Sollte Zahlungsverzug vorliegen, so behält sich die DIG GmbH vor, einen Mahnzins i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz bei Handelsgeschäften sowie 5% über dem Basiszinssatz bei Verbrauchergeschäften einzufordern.
Die Abrechnung erfolgt soweit nicht anders vereinbart nach Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden. Sollte die Einsatzdauer weniger als 5 Stunden betragen so werden Ersatzweise 5 Stunden pauschal berechnet.
Die Abrechnung erfolgt nach §7 Nr. 1 sofern nicht Änderungen nach §5 Nr. 3 zu berücksichtigen sind.
Die Vergütung bezieht sich auf die Präsenz und Einsatzbereitschaft der eingesetzten Sanitätskräfte. Sie ist nicht abhängig von der Anzahl der Hilfeleistungen. Bei materialintensiven Einsätzen, wie z.B. Kampfsportveranstaltungen wird von der DIG GmbH ein handelsüblicher Aufschlag für den erhöhten Materialeinsatz berechnet.
Bei Einsätze die über 8 Stunden Anwesenheit erfordern obliegt des dem Veranstalter für eine entsprechende Verpflegung der Einsatzkräfte sorge zu tragen. Kann er dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die DIG GmbH eine Verpflegungspauschale für jeden eingesetzten Mitarbeiter in Rechnung stellen.
Bei Absagen durch den Kunden, die in weniger als 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginn stattfinden, ist die DIG GmbH berechtigt 15% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Absagen die am Tag der Veranstaltung erfolgen können mit 100% berechnet werden.
§8 sonstige Vereinbarungen und Änderungen
Die o.g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Sanitätsdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabredungen müssen schriftlich eingereicht und festgehalten werden, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert , dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann die DIG GmbH von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglicher Verpflichtung jederzeit zurücktreten. Er wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.
§9 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.
Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.
Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.
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